Zwar erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen im Zeitraum Juni/Juli 2021 stattgefundenen Beschimpfungen, Todesdrohungen und einer Tätlichkeit (kräftiger Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht) des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2022 einen Strafbefehl (act. 2 ff.). Der Beschuldigte erhob hiergegen aber Einsprache und das damalige Strafverfahren wurde letztlich mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Februar 2022 (act. 7 ff.) hinsichtlich der fraglichen Beschimpfungen und der Tätlichkeit (infolge Rückzugs des Strafantrags) und – nach zwischenzeitlicher Sistierung gemäss Art. 55a