- Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft (vgl. hierzu den Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 24. März 2023, act. 1). Zwar erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen im Zeitraum Juni/Juli 2021 stattgefundenen Beschimpfungen, Todesdrohungen und einer Tätlichkeit (kräftiger Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht) des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2022 einen Strafbefehl (act. 2 ff.).