Lernprogramms oder die Inanspruchnahme anderer Hilfe gegen Gewalt, - ob sich Opfer und beschuldigte Person auf eine Lösung des Konflikts verständigt haben, - ob die Risiken eines erneuten Übergriffs losgelöst vom Verhalten des Opfers oder der beschuldigten Person grösser oder geringer geworden sind, - ob das Wohl allfälliger Kinder eher für (etwa, wenn von einer Fortführung des Strafverfahrens eine emotional starke Belastung der Kinder zu erwarten ist) oder gegen (etwa, wenn von der Gewalt in einer Paarbeziehung auch die Kinder betroffen sind) eine Sistierung spricht, - wie schwer (namentlich nach den in Art. 47 StGB für die Strafzumes-