- ob die Willensäusserung des Opfers (besonders) reflektiert erscheint, - ob (zumindest bei bewiesener Tat) Einsicht und Reue der beschuldigten Person auszumachen sind, - ob das Opfer die Beziehung mit der beschuldigten Person fortsetzen will, was seinem Interesse an der Vermeidung eines Strafverfahrens besonderes Gewicht verleiht, - ob die beschuldigte Person von sich aus Schritte zur Änderung ihres Verhaltens unternommen hat, wie etwa der freiwillige Besuch eines -9-