Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen (Art. 55a Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Sistierung ist nach Art. 55a Abs. 3 StGB nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde (lit. a), gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde (lit. b) und sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Art. 55a Abs. 1 lit. a StGB richtete (lit. c).