3.4. Der Beschuldigte verweist mit Beschwerdeantwort darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Sistierungswunsch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht und glaubhaft dargelegt habe, dass er sich liebe- und respektvoll um sie und die gemeinsamen Kinder kümmere, seit er seit Herbst 2022 wieder zu Hause sei. Würde sich die Beschwerdeführerin vor ihm fürchten, würde sie nicht mit ihm die Wohnung teilen und zusammen Ferien verbringen. Vielmehr hätte sie mit Sicherheit erste Schritte zur Auflösung der Ehe unternommen. Es liege eine Stabilisierung vor. Der freie Wille der Beschwerdeführerin, mit der Sistierung einen Schlussstrich unter die Angelegenheit zu ziehen, sei zu respektieren.