___ (anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. April 2022) seien nicht nur Drohungen ausgesprochen worden, sondern habe auch eine unbeteiligte Dritte die Drohungen des Beschuldigten als solche verstanden. Weiter habe der Beschuldigte mit seiner Tat nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch unbeteiligte Dritte – darunter die Kinder, die Zeugin C._____ sowie die in Q._____ lebenden Schwiegereltern – mit ins Geschehen gezogen. Wer ein solch krasses Missverhalten an den Tag lege, dürfe und solle nicht (straflos) davonkommen, nur weil das Opfer eine Sistierung verlange. Sollte der Beschuldigte -7-