Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin könne nicht geschlossen werden, dass sie sich nun sicher fühle und der Überzeugung sei, dass sich solche Vorfälle zukünftig nicht mehr ereigneten. Auch das Schreiben des Beschuldigten vom 8. Mai 2023 vermöge daran nichts zu ändern. Eine Verfahrenssistierung wäre nicht im besten Sinne der Beschwerdeführerin und sei daher zurzeit nicht angezeigt.