Die Therapiesitzungen, welche der Beschuldigte im Rahmen der anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen besucht habe, hätten sich sicherlich zu seinen Gunsten ausgewirkt. Der Besuch dieser Therapie habe aber nicht auf Freiwilligkeit beruht. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sistierungsantrag nur sehr dürftig begründet, so dass sich eine Beurteilung ihrer Situation als schwierig gestalte. -6-