Des Weiteren habe es sich beim Vorfall vom 13. März 2022 nicht um den ersten Vorfall dieser Art gehandelt, sondern gleichgelagerte Vorfälle vom Juni und Juli 2021 hätten bereits zu einem Strafverfahren ([…]) geführt. Dieses sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin zunächst sistiert und schliesslich eingestellt worden. Auffallend sei insbesondere, dass sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall nur kurze Zeit nach der Sistierung vom 24. Februar 2022 (wegen der Vorfälle vom Juni/Juli 2021) am 13. März 2022 ereignet habe. Dies lasse Zweifel aufkommen, ob eine Sistierung des Verfahrens tatsächlich im Sinne der Beschwerdeführerin sei, scheine "dies" doch weitere Vorfälle nicht zu verhindern.