Daraus ergebe sich, dass von der Gewalt nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern zumindest aus einer Zuschauerposition heraus auch die gemeinsamen minderjährigen Kinder betroffen gewesen seien. Dies schliesse die Sistierung nicht von vornherein aus, es liege deshalb aber ein verstärktes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung vor, da diese auch dem Kindesschutz diene.