3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen lehnte die beantragte Sistierung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten durch einen Notruf des gemeinsamen, knapp zwölfjährigen Kindes in die Wege geleitet worden sei. Dieses habe damals angegeben, dass sich seine Eltern schlagen und streiten würden. Daraus ergebe sich, dass von der Gewalt nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern zumindest aus einer Zuschauerposition heraus auch die gemeinsamen minderjährigen Kinder betroffen gewesen seien.