2. Dass der Beschuldigte mit Beschwerdeantwort die Gutheissung der Beschwerde (bzw. der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde gestellten Anträge) beantragt, ist zulässig, lässt den Beschuldigten aber nicht sozusagen auch zum Beschwerdeführer werden, weshalb er nicht berechtigt ist, losgelöst von der Beschwerde eigenständige Beschwerdeanträge zu stellen. Nachdem die Beschwerdeführerin für ihre Beschwerde keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 387 StPO gestellt hatte, ist der entsprechenden Antrag des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort deshalb nicht weiter zu behandeln.