obwohl sich die Beschwerdeführerin gerade daran stört, an einer von ihr nicht gewollten Gerichtsverhandlung gegen den Beschuldigten teilnehmen zu müssen (Beschwerde S. 2; vgl. hierzu auch CHRISTOF RIEDO/RETO AL- LEMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 168 zu Art. 55a StGB). 1.2.3. Die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen untersteht damit dem Beschwerderecht der Beschwerdeführerin. Auf ihre gegen die Ablehnung der beantragten Sistierung gerichtete, frist- und formgerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde ist einzutreten. -5-