Selbst wenn von der Beschwerdeführerin in einem darauf bezogenen Rechtsmittelverfahren die Frage, ob die Sistierung abgelehnt werden durfte, noch thematisiert und von der Rechtsmittelinstanz berücksichtigt werden könnte, liesse sich die dannzumal bereits stattgefundene Verletzung des Sistierungsrechts der Beschwerdeführerin (bzw. die bereits stattgefundene Verletzung ihrer dadurch geschützten Interessen) nicht wiedergutmachen. So liesse sich etwa eine vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen durchgeführte Hauptverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson nicht mehr aus der Welt schaffen,