a BGG gleichgestellt. In Strafsachen muss dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 und 2.4, mit Hinweisen u.a. auf BGE 143 IV 175 E. 2.2 und 2.3). -4- 1.2.2. Die (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des nicht wiedergutzumachenden Nachteils Ausführungen unterlassen. Dies schadet ihr aber nicht, da ein solcher evident ist.