1.2. 1.2.1. Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Kann ein Entscheid jedoch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, ist die StPO-Be- schwerde grundsätzlich zulässig. Dabei wird der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt.