1. 1.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Mai 2023 verweigerte Verfahrenssistierung betrifft den Verfahrensgang und ist damit als ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zu qualifizieren (vgl. betreffend eine in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO ergangene Sistierung Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.3.2).