5.3. Nach dem Gesagten ist nach wie vor nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass die Auskunftsperson den Chevrolet an den Beschwerdeführer verkauft und ihm diesen danach entwendet hat. Nachdem dies bereits im Entscheid SBK.2021.273 festgestellt wurde, ist nicht verständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Strafuntersuchung gegen "Unbekannt" eröffnete – wobei sich den Akten keine Eröffnungsverfügung entnehmen lässt – anstatt gegen B._____ (Auskunftsperson). Es trifft zu, dass die vorliegende Sache zivilrechtlichen Charakter aufweist (Beschwerdeantwort Ziff. 9). Dies ist aber oftmals der Fall und schliesst eine strafrechtliche Relevanz nicht aus.