Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm deshalb, weil auch die Auskunftsperson Zugang zur Garage hatte, den Tatbestand des Diebstahls ausschliessen will, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Selbst wenn "Mitgewahrsam" bestand, wäre bei einer Entfernung des Fahrzeugs ohne Zustimmung des Beschwerdeführers ein Gewahrsamsbruch und damit ein Diebstahl anzunehmen (BGE 101 IV 33 E. 2). Abgesehen davon wäre bei ausschliesslichem Gewahrsam der Auskunftsperson der Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen.