Nur weil die Auskunftsperson ebenfalls Zugang zur Garage hatte, ändert dies nichts daran, dass mit der Überführung des Fahrzeugs in eine Garage des Beschwerdeführers der Besitz an den Beschwerdeführer übertragen wurde. Abgesehen davon bedarf es für die Besitzverschaffung nicht in jedem Fall einer Besitzesübergabe (Art. 924 Abs. 1 ZGB). Nachdem die Auskunftsperson das Fahrzeug noch hat instand stellen lassen wollen, liesse sich auch ein sog. Besitzeskonstitut schlüssig erklären.