Nicht zu folgen ist der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch darin, wenn sie behauptet, es habe keine Übertragung des Besitzes stattgefunden, weil die Auskunftsperson Zugang zur Garage hatte. Zum einen gab der Beschwerdeführer an, dass das Fahrzeug nach der Bezahlung in eine andere Garage von ihm verbracht worden sei und die Auskunftsperson nur Zugang hatte, wenn sie ihn oder einen Nachbarn nach dem Code oder der Fernbedienung gefragt habe. Nur weil die Auskunftsperson ebenfalls Zugang zur Garage hatte, ändert dies nichts daran, dass mit der Überführung des Fahrzeugs in eine Garage des Beschwerdeführers der Besitz an den Beschwerdeführer übertragen wurde.