Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug aus Amerika sei und noch keinen schweizerischen Fahrzeugausweis habe (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Diese Erklärung scheint plausibel, zumal der Beschwerdeführer den Fahrzeugausweis ohnehin erst benötigt hätte, wenn das Fahrzeug hätte eingelöst werden sollen, was aber offenbar nicht der Fall war, weil es noch instand gestellt werden sollte. Nicht zu folgen ist der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch darin, wenn sie behauptet, es habe keine Übertragung des Besitzes stattgefunden, weil die Auskunftsperson Zugang zur Garage hatte.