Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Übergabe des Besitzes (und folglich auch die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers) damit, dass sich der amerikanische Fahrzeugausweis nicht im Besitz des Beschwerdeführers befinden würde (vgl. E. 3.3 hiervor), verneinte, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen hängt die Übertragung des Besitzes (und das Eigentum) am Fahrzeug hiervon nicht ab. Zum andern führte der - 12 -