Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Willen der Auskunftsperson zum Abschluss eines Kaufvertrages "allem voran" deshalb verneinte, weil der Kaufvertrag nicht unterzeichnet wurde, lässt sie ausser Acht, dass für die Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien (Art. 1 OR) die ganze Entstehungsgeschichte des Vertrages, die Begleitumstände sowie das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss relevant sind (vgl. dazu BGE 132 III 626 E. 3.1). Die eben erwähnten Umstände schliessen das Zustandekommen eines Kaufvertrages keineswegs aus, womit der vorgeworfene Diebstahl nach wie vor im Raum steht.