Die derzeitige Aktenlage lässt aber nicht auf ein Darlehen schliessen. Vielmehr sprechen die vorliegenden Fakten (Kaufvertrag; Geldüberweisung mit entsprechendem Vermerk, Verbringen des Fahrzeugs in eine Garage des Beschwerdeführers) für den Abschluss (und die Erfüllung) eines Kaufvertrages. Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Willen der Auskunftsperson zum Abschluss eines Kaufvertrages "allem voran" deshalb verneinte, weil der Kaufvertrag nicht unterzeichnet wurde, lässt sie ausser Acht, dass für die Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien (Art. 1 OR)