Die Darlegung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach die Fr. 30'000.00 im Rahmen eines Darlehens bezahlt worden sein sollen, welches mit dem Verkauf des Fahrzeugs hätte sichergestellt werden sollen, überzeugt nicht. Mit einem beabsichtigten Verkauf wird kein Darlehen sichergestellt. Eine Sicherstellung wäre nur erfolgt, wenn dem Beschwerdeführer hierfür das Fahrzeug als Pfand übertragen worden wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, einen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben (Beschwerde, S. 8) bzw. bringt hierzu vor, dass er dies sicherlich nicht ohne Sicherheit getan hätte. Die derzeitige Aktenlage lässt aber nicht auf ein Darlehen schliessen.