Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der Auskunftsperson ein Darlehen von Fr. 30'000.00 ohne Sicherheit hätte geben sollen, wenn er bereits eine Investition in die Unternehmung der Auskunftsperson abgelehnt hatte. Aufgrund der Umstände – die Auskunftsperson bzw. deren Unternehmung befand sich offensichtlich in Zahlungsschwierigkeiten – erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, der Auskunftsperson Fr. 30'000.00 ohne gleichwertige Gegenleistung auszurichten. Der Beschwerdeführer scheint vielmehr klare Bedingungen für die Bezahlung der Fr. 30'000.00 gestellt zu haben.