Die Auskunftsperson bestreitet das Zustandekommen des Kaufvertrages zunächst mit der fehlenden Unterschrift, was nach dem Gesagten aber nichts heissen muss. Des Weiteren gibt sie an, dass sie das Fahrzeug nicht habe verkaufen wollen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Dies erscheint wenig glaubhaft. Wäre dem so gewesen, hätte sie gar nicht erst einen entsprechenden - 11 -