Die Auskunftsperson war im Besitz des Geldes und der Beschwerdeführer vertraute auf die Erfüllung des Kaufvertrages vonseiten der Auskunftsperson. Dieses Vertrauen erwies sich denn auch als berechtigt, soll das Fahrzeug nach Bezahlung doch in eine "andere Garage" des Beschwerdeführers, nämlich jene in Z._____, gestellt worden sein. Damit wäre der Kaufvertrag beidseitig erfüllt worden.