5.2. Die bezahlten Fr. 30'000.00 entsprechen genau der Kaufsumme im Vertrag. Der Kaufvertrag bedarf von Gesetzes wegen keiner Schriftlichkeit, weshalb es zu dessen Zustandekommen nicht unbedingt einer Unterschrift bedurfte. Die Parteien hatten im "Kraftfahrzeug-Kaufvertrag" zwar Unterschriften und damit die Schriftlichkeit vorgesehen, jedoch keinen entsprechenden Vorbehalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 OR verabredet, sodass ein mündlicher Vertragsschluss nach wie vor möglich war. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es "pressiert" habe. Dies erscheint mit Blick auf den entsprechenden WhatsApp-Verlauf zutreffend.