Der Kaufpreis wurde mit Fr. 30'000.00 beziffert und sollte bar bezahlt werden. Der Käufer (Beschwerdeführer) gewährte der E._____ KLG ein Rückkaufsrecht, sofern diese einen neuen Käufer oder eine Rückzahlung von Fr. 31'000.00 bieten konnte (BB 6). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag Fr. 30'000.00 überwiesen hat. Aus den Transaktionsdetails der Bank des Beschwerdeführers geht der Betreff "Kauf Oldtimer Chevrolet […]" hervor (BB 8).