4.3.3. C._____ wurde nur telefonisch einvernommen. Seine Aussagen sind daher beweisrechtlich nicht relevant. Abgesehen davon gab er an, bei den Vertragsverhandlungen nie anwesend gewesen zu sein. Er soll sodann ausgeführt haben, dass ihm die Auskunftsperson gesagt habe, dass er den Pick-up dem Beschwerdeführer als Sicherheit gegeben habe. Es sei abgemacht worden, dass die Fr. 30'000.00 zurückerstattet würden, falls das Fahrzeug verkauft würde. Das Fahrzeug sei immer im Besitz der Firma geblieben (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 6. August 2021). - 10 -