Der Fahrzeugschlüssel habe sich immer im Fahrzeug befunden. Der Beschwerdeführer sei über dessen Verschiebung nicht informiert und das Geld sei ihm nicht zurückbezahlt worden. Wenn die Auskunftsperson das Fahrzeug zwecks Instandstellung benötigt habe, habe er den Beschwerdeführer um den Code vom Tor oder die Fernbedienung gebeten. Beim letzten Mal habe die Auskunftsperson eine Fernbedienung gehabt, woher wisse er nicht. Er habe diese einem Nachbarn abgegeben (BB 5, Fragen 13, 31, 32, 37,39, 47, S. 6 f.).