4.3.2. An der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, die Auskunftsperson sei sein Mieter gewesen. Aufgrund finanzieller Probleme habe er den Beschwerdeführer um Geld gebeten. Der Beschwerdeführer habe ihm ein Auto abkaufen wollen. Die Auskunftsperson habe ihm dann den Chevrolet für Fr. 30'000.00 angeboten und gesagt, das Fahrzeug hätte einen viel höheren Wert, wenn man es vorführe und in Betrieb nehme. Der Beschwerdeführer habe dem Kaufvertrag zugestimmt und der Auskunftsperson das Geld bezahlt. Die Auskunftsperson habe den Vertrag erstellt und ihm zusammen mit C._____ per WhatsApp gesendet, weil es "pressiert" habe.