Es sei nie zu einer Unterzeichnung gekommen. Eine mündliche Abmachung betreffend die Rückzahlung der Fr. 30'000.00 oder eine mögliche Sicherheit dafür habe es nicht gegeben. Er habe klar gesagt, dass er das Fahrzeug nie verkaufen würde. Weder der Auskunftsperson noch C._____ sei klar gewesen, auf welche Art die Rückzahlung vonstattengehen solle (BB 9, Fragen 18, 19, 20, 21, S. 4 f.). Die Auskunftsperson sei in die Gewerbeliegenschaft gelangt, weil er den Türdrücker und den Code gehabt habe (BB 9, Fragen 27, S. 6). -9-