Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist - wie erwähnt - Sache des urteilenden Gerichts (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 m.H. und 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).