Sodann stelle dies eine untaugliche Massnahme dar, um ein Darlehen zu sichern. Der Beschwerdeführer wäre mangels der notwendigen Unterlagen nicht im Stande gewesen, das Fahrzeug zu verwerten. Folglich habe er weder Eigentum noch Besitz am Chevrolet gehabt, weshalb das Wegschaffen des Fahrzeugs durch die Auskunftsperson keine strafrechtlich relevante Handlung darstelle.