tragsschluss gehabt habe. Hierfür spreche der nicht unterzeichnete Kaufvertrag, der sogar von C._____ als Zeuge hätte unterschrieben werden sollen. Ferner sei dem Beschwerdeführer insbesondere der Fahrzeugausweis nicht ausgehändigt worden. Aus dem Zahlungsvermerk ergebe sich lediglich ein Interesse des Beschwerdeführers an einem Kauf. Das Abstellen des Chevrolets in seine Garage stelle keine Übertragung zu Besitz dar, zumal die Auskunftsperson weiterhin Zugang dazu gehabt habe und im Besitz der wichtigen Fahrzeugpapiere geblieben sei. Sodann stelle dies eine untaugliche Massnahme dar, um ein Darlehen zu sichern.