3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, die vom Beschwerdeführer angeführten Indizien deuteten lediglich auf Vertragsverhandlungen hin. Laut C._____ sei der Chevrolet stets im Besitz der E._____ KLG geblieben. Ihm sei lediglich die Abmachung bekannt gewesen, wonach beim Verkauf des Fahrzeugs dem Beschwerdeführer die Fr. 30'000.00 zurückerstattet würden. Die Einvernahme des Beschwerdeführers habe betreffend Vertragsschluss und Eigentumsverhältnisse keine weiteren Erkenntnisse gebracht. Die von ihm angeführte Indizienkette vermöge lediglich seine eigene Kaufabsicht zu belegen.