Hätte die Auskunftsperson das Fahrzeug nicht verkaufen wollen, hätte er die Zahlung zurückweisen oder -senden, mindestens aber den Beschwerdeführer auf den Betreff ansprechen müssen. Die Auskunftsperson habe das Fahrzeug in die Lagerhalle des Beschwerdeführers gestellt und das Geld behalten. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens seien klarerweise nicht erfüllt, denn es lägen genügend Anhaltspunkte für einen Diebstahl vor.