Hätte es sich um eine Absicherung des Darlehens handeln sollen, müsste das Fahrzeug dem Beschwerdeführer als Sicherheit zu Besitz übertragen worden sein, alles andere würde keinen Sinn machen. Die Entwendung des Faustpfandes wäre strafrechtlich relevant. Die Auskunftsperson selbst habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug für Fr. 30'000.00 habe kaufen wollen. Dieser Betrag entspreche dem Preis gemäss Kaufvertrag wie auch der Zahlung des Beschwerdeführers. Hätte die Auskunftsperson das Fahrzeug nicht verkaufen wollen, hätte er die Zahlung zurückweisen oder -senden, mindestens aber den Beschwerdeführer auf den Betreff ansprechen müssen.