Dem Beschwerdeführer seien die prekären finanziellen Verhältnisse der Auskunftsperson bekannt gewesen, weshalb er kaum Interesse daran gehabt hätte, diesem ein Darlehen zu gewähren, erst recht nicht ohne Sicherheit. Es mache keinen Sinn, einen Kaufvertrag zu entwerfen, darin ein Rückkaufsrecht zu statuieren, von einem Kauf des Fahrzeugs und einem Kaufpreis zu sprechen und auch im Zahlungsbetreff "Kauf Oldtimer Chevrolet […]" anzugeben, wenn es sich tatsächlich um ein Darlehen gehandelt hätte. Hätte es sich um eine Absicherung des Darlehens handeln sollen, müsste das Fahrzeug dem Beschwerdeführer als Sicherheit zu Besitz übertragen worden sein, alles andere würde keinen Sinn machen.