Die Aussagen der Auskunftsperson, wonach er das Fahrzeug nie habe verkaufen wollen, erschienen im Kontext der vorliegenden Indizien (Erstellen eines Kaufvertragsentwurfs, Senden desselben via WhatsApp an den Beschwerdeführer, Überweisung des im Entwurf angegebenen Betrags von Fr. 30'000.00 mit dem Vermerk "Kauf Chevrolet […]" durch den Beschwerdeführer an die Auskunftsperson, Einstellen des Fahrzeugs in die Garage des Beschwerdeführers) als unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer seien die prekären finanziellen Verhältnisse der Auskunftsperson bekannt gewesen, weshalb er kaum Interesse daran gehabt hätte, diesem ein Darlehen zu gewähren, erst recht nicht ohne Sicherheit.