Der Beschwerdeführer habe glaubhaft angegeben, dass ihm die Auskunftsperson das Fahrzeug für Fr. 30'000.00 zum Kauf angeboten habe, die beiden einen Kaufvertrag aufgesetzt hätten, er ihm das Geld bezahlt habe und sie vereinbart hätten, falls die Auskunftsperson einen anderen Käufer finde, er dem Beschwerdeführer das Auto wieder für Fr. 31'000.00 abkaufen könne. Der Kaufvertrag sei nicht unterzeichnet worden, weil sie es eilig gehabt hätten und er der Auskunftsperson vertraut habe. Dieser sei dem Beschwerdeführer lediglich per WhatsApp zugesendet worden und er habe gestützt darauf das Geld überwiesen.