3.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2022 sei als einzige Untersuchungshandlung seine Einvernahme erfolgt, wobei der Tatverdacht dadurch erhärtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft angegeben, dass ihm die Auskunftsperson das Fahrzeug für Fr. 30'000.00 zum Kauf angeboten habe, die beiden einen Kaufvertrag aufgesetzt hätten, er ihm das Geld bezahlt habe und sie vereinbart hätten, falls die Auskunftsperson einen anderen Käufer finde, er dem Beschwerdeführer das Auto wieder für Fr. 31'000.00 abkaufen könne.