zur Sicherung eines anderen Darlehens weitergeleitet habe. Bei der Frage, wem Besitz und Eigentum am Chevrolet zustehe, handle es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Abgesehen von den Aussagen des Beschwerdeführers lägen keinerlei Beweise dafür vor, dass es zwischen ihm und der Auskunftsperson zum Abschluss eines Kaufvertrags gekommen und das Eigentum am Fahrzeug übergegangen sei. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern ein Diebstahl, eine Veruntreuung, eine unrechtmässige Aneignung etc. zu seinem Nachteil stattgefunden habe bzw. diese seien nicht anklagebegründend zu beweisen. Das Verfahren sei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO einzustellen.