3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt zur Begründung der Einstellungsverfügung fest, vorliegend stünden die Aussagen des Beschwerdeführers jenen der Auskunftsperson, C._____ und D._____ gegenüber. Einzig der Beschwerdeführer habe angegeben, es sei effektiv zu einem Kaufvertrag bezüglich des Chevrolets gekommen. Dieser sei jedoch von keiner der Vertragsparteien und auch nicht von C._____ als Zeugen unterschrieben worden.