Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. August 2021 aufzuheben. Am 2. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen. Am 22. Mai 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Einstellungsverfügung. -5-