Die Erklärung von B._____, er habe die Fr. 30'000.00 vom Beschwerdeführer ausleihen können, als er in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei (Einvernahme vom 8. Juli 2021 Fragen 12 f., in den UA), widerspricht den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Chevrolet für Fr. 30'000.00 von B._____ gekauft habe. Insgesamt drängen sich angesichts der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen weitere Abklärungen betreffend die Zahlung in Höhe von Fr. 30'000.00 auf, zumal der Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung noch gar nicht einvernommen worden ist.